Die Aufgabe des Handelsvertreters E. bestand in der Verpflichtung, sich ständig um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen und ständig auf "eine Steigerung der Umsätze im Vertragsgebiet und auf Neugewinn von Kunden […] laufend hinzuwirken" (§ 5 des Vertrages). Nach § 9 des Vertrages steht die Vermittlungsprovision - 17 -