6.4. 6.4.1. Mit Vertragsbeginn am 1. Juli 2000 schlossen E. und die L. einen Handelsvertretervertrag ab. Die L. übertrug damit E. die Alleinvertretung des Gesamtprogramms an steckerfertigen Kühl- und Tiefkühlgeräten, welches die L. vertreibt, für die Schweiz und Liechtenstein (§§ 1 und 2 des Vertrages). Nach § 4 des Vertrages wurde E. ermächtigt, Untervertreter oder Angestellte einzusetzen. Die Aufgabe des Handelsvertreters E. bestand in der Verpflichtung, sich ständig um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen und ständig auf "eine Steigerung der Umsätze im Vertragsgebiet und auf Neugewinn von Kunden […] laufend hinzuwirken" (§ 5 des Vertrages).