Provisionen für Leistungen und Arbeiten, welche von der Rekurrentin erbracht würden, in die C. abzuführen, sei als absonderliche Rechtsgestaltung zu qualifizieren. Der zwischen E. und der L. abgeschlossene Handelsvertretervertrag sei ausschliesslich der Rekurrentin zuzurechnen. Aus den unterschiedlichen kantonalen Steuertarifen resultiere eine offensichtliche und erhebliche Steuerersparnis von 7.94 %. Die von der C. erzielten Provisionen seien unter dem Aspekt der Steuerumgehung und auch in Anwendung der OECD- Verrechnungspreisrichtlinie (substance over form) der Rekurrentin zuzuweisen.