6.3. 6.3.1. Das KStA JP begründet die Steuerumgehung im Wesentlichen mit der wirtschaftlichen Verflechtung der Rekurrentin und der C.. Augenfällig sei eine weitgehende Personal- und Kundenunion der beiden Gesellschaften. Es mache wirtschaftlich keinen Sinn den von E. mit der L. abgeschlossenen Handelsvertretervertrag bei der C. anzusiedeln, da sämtliche Kunden- und Lieferantenbeziehungen grundsätzlich über die Rekurrentin liefen. Provisionen für Leistungen und Arbeiten, welche von der Rekurrentin erbracht würden, in die C. abzuführen, sei als absonderliche Rechtsgestaltung zu qualifizieren.