NA"), Einrichtungen ("Kinderspielecke", Foto des Enkelkindes) oder weitere Gegenstände (Öl und Essig, Gewürzstreuer, Zigaretten, Coop-Zei- tung) zu würdigen wären, sind entsprechende Feststellungen aus dem Jahr 2017 für die vorliegende Beurteilung irrelevant. Aus im Jahr 2017 gemachten Feststellungen kann nicht einfach abgeleitet werden, dass die Verhältnisse in den Jahren 2011 bis 2013 identisch waren. Dementsprechend sind solche Feststellungen beweisuntauglich und entsprechende Würdigungen des KStA und der Rekurrentin in den Rechtsschriften vollständig unbeachtlich.