Daran ändert nichts, dass das KStA JP mit Verfügung vom 6. Februar 2019 und Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 eine Steuerpflicht der C. im Kanton Aargau ab dem 1. Januar 2017 festgestellt bzw. bestätigt hat. Es ist betreffend die Jahre 2011 bis 2013 bezüglich der C. von einer in S. operativ tätigen Gesellschaft auszugehen. 6.2.2. Das KStA begründet die Steuerumgehung weiter mit gestützt auf während der Domizilrevision vom 13. und 14. Juli 2017 gemachte Feststellungen. Unabhängig davon, wie etwa die Programmierung eines Telefons ("Mami - 16 -