6.2. 6.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) mit Urteil vom 23. Februar 2012 (3-RV.2011.63) eine Steuerpflicht (Betriebsstätte) der C. ab dem 1. Januar 2008 im Kanton Aargau (Q.) verneint hat. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Bis zur Feststellung des Gegenteils ist daher diese gerichtliche Beurteilung und der dieser Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt massgeblich. Daran ändert nichts, dass das KStA JP mit Verfügung vom 6. Februar 2019 und Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 eine Steuerpflicht der C. im Kanton Aargau ab dem 1. Januar 2017 festgestellt bzw. bestätigt hat.