6.1.2. Entsprechend der neueren Lehre soll die Annahme einer Steuerumgehung nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage kommen, wenn trotz Heranziehung des Normsinnes als Auslegungsschranke das Gesetz angewendet werden kann, aber das Ergebnis einer Besteuerung oder Steuerbefreiung aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Masse als stossend erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme (BGE 138 II 239, E. 4.1.; M. Reich, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 6 N 47, S. 149). Mit dieser Gewichtung soll anhand der vorgenannten Kriterien die Steuerumgehung von der steuerlich zu akzeptierenden Steuerplanung/ -vermeidung abgegrenzt werden.