5.3. Die Vorinstanz geht in Bezug auf die Provisionen einerseits von einer Steuerumgehung aus, anderseits werden die nach der Cost Plus-Methode berechneten Überentschädigungen als geldwerte Leistungen behandelt. Zuerst wird daher auf die behauptete Steuerumgehung und anschliessend auf die Frage geldwerter Leistungen eingegangen. 6. 6.1. 6.1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 131 II 627, E. 5.2 S. 635 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2002 [2A.470/2002], E. 4.1 und 5.1, in: StR 59/2004 S. 127; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2001 [2A.580/2000], E. 2c, in: StE 2001 A 12 Nr. 10; je mit Hinweisen) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn