Es wurde unverändert bestritten, dass in Q. ein ausschliesslich von I. genutzter Arbeitsplatz bestehe. Der vom KStA erwähnte Arbeitsplatz sei von verschiedenen Personen, meistens jedoch von J. genutzt worden. E. und I. benützten den Arbeitsplatz unregelmässig für die Tätigkeiten als Verwaltungsratsmitglieder und für Geschäftsleitungsaufgaben. C. habe in S. keinen Frankaturautomaten. Deshalb werde die Post mehrheitlich von J., aber auch von E. und I., von S. nach Q. zur Frankierung gebracht. Dementsprechend werde der Frankaturaufwand von der Rekurrentin monatlich an die C. fakturiert. - 14 -