Der entsprechende Aufwand entstehe bei der C.. Es wurde festgehalten, dass der Prozess bis zum Verkaufsabschluss bei der Beurteilung der Angemessenheit des Leistungsaustausches nicht ausgeblendet werden dürfe. Mit der zusätzlichen Aufrechnung der bei der C. ermittelten Umsatzdifferenzen bei der Rekurrentin würden trotz Kostenaufschlagsmethode die dem Umsatz gegenüberzustellenden Kosten gerade nicht berücksichtigt. Es werde damit vom Cost-Plus abgewichen.