4.6. In der Replik wurde an den bisherigen Ausführungen festgehalten und ergänzend ausgeführt, mit den Ausführungen in der Vernehmlassung werde die steuerliche Existenz der C. als Schwestergesellschaft zu Unrecht negiert. Jede Gesellschaft erhalte das Entgelt, für welches sie auch die Leistungen erbracht habe. E. sei in seiner Tätigkeit völlig unabhängig von der Rekurrentin. Vielmehr sei die Rekurrentin von den Verkaufsleistungen der C. abhängig. Der vom KStA beschriebene Leistungsaustausch zwischen der L. und der Rekurrentin beruhe nicht auf einer "Meldung", sondern auf einem Beschrieb der Teamleiterin Einkauf/Marketing/PM der Rekurrentin.