Weiter wurde daran festgehalten, dass I. in Q. über einen festen Arbeitsplatz verfüge, welcher auf eine regelmässige Anwesenheit schliessen lasse. Sodann befinde sich die tatsächliche Verwaltung der C. nicht in S.. Das ergebe sich nicht nur aus dem festen Arbeitsplatz von I. in Q., sondern auch aus der Verrechnung von Frankaturen an die C. durch die Rekurrentin in den Jahren 2011 bis 2013 von bis zu CHF 581.75. Es sei belegt, dass praktisch der ganze Briefverkehr der C. von Q. aus versandt werde und mutmasslich auch dort abgewickelt werde. Es sei auch davon auszugehen, dass Generalversammlungen der Rekurrentin und der C. jeweils in Anwesenheit von E. und I. in Q. stattgefunden hätten.