Sämtliche Provisionserträge aus dem Handelsvertretervertrag seien der Rekurrentin zuzuweisen. Dementsprechend werde im Umfang der von der C. aus dem Handelsvertretervertrag verbuchten Provisionen eine Reformatio in peius beantragt. Dabei wurde für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils eine Reformatio in peius im Umfang der Differenz zwischen dem Gesamtumsatz der C. abzüglich der mit der Rekurrentin erzielten Erträge beantragt (2011: CHF 1'160'795.00; 2012: CHF 612'303.00; 2013: CHF 518'017.00). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht bekannt, wie sich dieser "übrige" Umsatz zusammensetze.