Daraus hat das KStA unverändert geschlossen, dass von einer Steuerumgehung auszugehen sei. Die wirtschaftliche Verflechtung von Rekurrentin und C. sei offensichtlich. Augenfällig sei zudem die teilweise Personal- und Kundenunion der beiden Gesellschaften. Die Aufteilung der Erträge sei willkürlich. Der zwischen E. und der L. abgeschlossene Handelsvertretervertrag sei ausschliesslich der Rekurrentin zuzurechnen. Die C. vereinnahme zusätzliche Provisionserträge von der L. und mutmasslich auch der G.. Sämtliche Provisionserträge aus dem Handelsvertretervertrag seien der Rekurrentin zuzuweisen.