4.5. Mit der Vernehmlassung und der Ergänzung zur Vernehmlassung hielt das KStA jeweils an den bisherigen Ausführungen fest. Neu wurde eine Reformatio in peius beantragt. Dabei wurde vorerst ausgeführt, "[d[urch Meldung" sei das KStA über die Auftragsabwicklung gemäss dem Handelsvertretervertrag informiert worden. Dabei wurde auf die Unterscheidung zwischen "Grosskunden wie N. und O. (Fakturen über G.)", "Fakturen von F. an die A. AG" und "Fakturen von der F. an Endkunden" hingewiesen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Rekurrentin immer die Garantiefälle - 12 -