Die Auslagerung der Personaladministration sei üblich. Es liege kein Quasi- Anstellungsverhältnis von E., I. und J. vor. Eine Zeiterfassung sei auf Geschäftsleitungsebene ohnehin unüblich. Der von E. bezogene Lohn sei zweifellos zu tief, Provisionen seien geschuldet. I. sei eine Generalistin und für die gesamte Verwaltung verantwortlich. Sie sei hauptsächlich mit der - 11 - Führung der Buchhaltung beauftragt. Sie sei zwar nicht (vgl. Salarium BFS) in der Unternehmungsberatung tätig, jedoch in der Geschäftsleitung.