Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Provisionen der Rekurrentin zuzurechnen sein sollten, wenn die "Erfolgsgaranten" E. und I. bei der C. angestellt seien. Dort seien auch die Verkaufs- und Marketingaktivitäten angesiedelt. Die Rekurrentin müsse daher als Low-Risk Unternehmen angesehen werden. Die Provisionierung der C. entspreche einem marktüblichen Entschädigungsmodell. Provisionen seien nicht der Rekurrentin zurechenbar.