Zur im Einspracheentscheid abgehandelten Steuerumgehung wurde erklärt, es liege keine absonderliche Rechtsgestaltung vor, wenn die C. die Provisionen aus der Vermittlertätigkeit vereinnahme. Interkantonale Steuerbelastungsdifferenzen führten nicht automatisch zur Annahme einer Steuerumgehung. Die tatsächliche Verwaltung der C. sei in S.. Es seien jeweils 5 bis 6 Personen angestellt gewesen.