Massgeblich sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Drittvergleich. Im Sinne einer Auslegungshilfe werde dabei vom Bundesgericht auf die OECD-Richtlinien abgestellt. Es sei vorerst zu ergründen, wo Funktionen tatsächlich ausgeübt würden, wer welche Risiken und wer welche betrieblichen Vermögenswerte tatsächlich trage (Funktionsanalyse). Anschliessend seien die zugeordneten Leistungen zu bewerten. Mit dem RGE vom 23. Februar 2012 sei festgehalten worden, dass sich die tatsächliche Verwaltung der C. in S. befinde, wo sich auch die Personen aufhielten, welche die entsprechenden Funktionen ausübten.