4.4. Mit Rekursen hielt die Rekurrentin an den Ausführungen in der Einsprache fest. Es wurde ergänzend ausgeführt, die in § 68 Abs. 3 StG vorgesehene Kostenaufschlagsmethode sei vorliegend nicht anwendbar, da sie lediglich die Mindestbesteuerung von schweizerischen Dienstleistungsgesellschaften internationaler Konzerne mit Routine-Funktionen abdecke. Demgegenüber handle es sich vorliegend um "Key-Funktionen der Entscheidungsträger". Die Überprüfung von Verrechnungspreisen bei in der Schweiz domizilierten Gesellschaften erfolge unter dem Titel der geldwerten Leistungen. - 10 -