Zudem seien pauschale umsatzabhängige Vergütungen für die Leistungen von E. und I. bei gleichzeitiger Verrechnung von lohnähnlichen Vergütungen erfolgt. Die gleichzeitige Abrechnung von prozentualen und zeitlichen Honoraren sei in der Immobilien- und in der gesamten Beraterbranche verpönt. Ein Vergleich könne zu keinem korrekten Ergebnis führen. Akzeptiert sei bei den verrechneten Honoraren von E. und I. eine Entschädigung von Aufwand plus 5 %.