Es mache wirtschaftlich keinen Sinn den von E. mit der L. abgeschlossenen Handelsvertretervertrag bei der C. anzusiedeln, da die Kunden- und Lieferantenbeziehungen grundsätzlich über die Rekurrentin liefen. Provisionen für Leistungen und Arbeiten, welche von der Rekurrentin erbracht würden, in die C. abzuführen, sei als absonderliche Rechtsgestaltung zu qualifizieren. Es resultiere aus den unterschiedlichen kantonalen Steuertarifen eine offensichtliche und erhebliche Steuerersparnis von 7.94 %.