Leistungsbeziehungen zwischen Aktionär bzw. diesen nahestehenden Personen und einer Gesellschaft seien gemäss § 68 Abs. 1 StG nach Massgabe des "Fremd- und Drittpreises" zu bestimmen. Weiter sei § 68 Abs. 4 StG zu beachten. Auch dieser enthalte wie das nationale Recht für die Wahl der Methode zur Bestimmung von Verrechnungspreisen keine explizite Norm. Die Rekurrentin sei bei der Methodenwahl grundsätzlich frei. Sinngemäss anwendbar seien die OECD-Richtlinien. Gemäss den OECD-Stan- dards sei für die Erbringung von Verwaltungsleistungen die Kostenaufschlagsmethode massgeblich.