E. und I. seien Alleinaktionäre der Rekurrentin. Zusammen mit der Tochter J. (ab 2014) bildeten sie deren Geschäftsleitung. E. und I. und ab 1. Mai 2014 J. – diese sei bis 30. April 2014 bei der Rekurrentin angestellt gewesen – hätten ihre Arbeiten für die Rekurrentin über die C. verrechnet. Der Handelsvertretervertrag von E. mit der L. bilde die Geschäftsgrundlage. E. verfüge über die massgeblichen Kunden- und Lieferantenbeziehungen. Er führe die Gesellschaft zusammen mit seinem Führungsteam operativ. I. führe zusammen mit zwei Mitarbeitenden die Buchhaltung und weitere administrative Bereiche der Rekurrentin. Sie verfüge in Q. über einen ausschliesslich von ihr benutzten Arbeitsplatz.