4.3. Mit dem Einspracheentscheid stellte das KStA JP fest, dass die Rekurrentin einen umfassenden Service in Bezug auf Gewerbekühlmöbel anbiete. Die -8- Geräte würden verkauft oder vermietet. Hauptlieferanten seien die G. AG mit Sitz in U. (nachfolgend: G.) oder deren Niederlassung in V. (nachfolgend: L.).