Die Rekurrentin erarbeite trotz markgerechten Leistungs- und Provisionsverrechnungen durch die C. konstant hohe Gewinne. Die gleichen Leistungen könnten nur zu höheren Preisen bei Dritten eingekauft werden. Da die strategischen Entscheide und die für den Erfolg der Firmengruppe wichtigen Arbeiten von der C. ausgeführt würden, müsse dieser ein grösserer Anteil am Gruppengewinn zugerechnet werden. Die C. sei exklusiver Vertriebspartner der K. GmbH (nachfolgend: L.). Basis des Erfolgs sei die strategische Partnerschaft aufgrund des zwischen der L. und E. geschlossenen Handelsvertretervertrages.