Bei den Verkaufsprovisionen würden 10 % vom Nettoerlös von der C. an die Rekurrentin für Kundenwerbung, Beziehungspflege, den exklusiven Handelsvertretervertrag zwischen E. und der G. sowie die Vermittlung, Beratung und Betreuung fakturiert. Provisionen in dieser Grössenordnung seien absolut üblich. Das ergebe sich sowohl aus dem Umstand, dass der Nettoerlös erheblich gesteigert werden konnte und sich gleichzeitig der Bruttogewinn sowie der Betriebsaufwand konstant entwickelt hätten. Es könne daher nicht von einer "Gewinn-Abschöpfungspraxis" gesprochen werden.