6. Die A. AG hat repliziert. Es wurde an den mit den Rekursen gemachten Ausführungen und den gestellten Anträgen festgehalten. Darüber hinaus wurde die Abweisung der Anträge auf Reformatio in peius verlangt. 7. Das KStA hat jeweils dupliziert. 8. Die A. AG hat Stellungnahmen zur Duplik des KStA eingereicht. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Rekursverfahren 3-RV. 2011.63 in Sachen der C. GmbH betreffend Feststellung der Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2008 und 3-RV.2020.42 in Sachen C. GmbH betreffend Feststellung der Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2017 beigezogen. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: