Gemäss dem Belegprinzip und den Regeln einer ordnungsgemässen Buchführung müssen für die einzelnen Buchungen Belege vorliegen, so auch für Buchungen der Ertragsseite. Der Rekurrent reichte, trotz Aufforderung im Veranlagungs- und im Rekursverfahren lediglich Aufwandbelege ein, jedoch keine Belege der Ertragsseite, insbesondere keine Provisionsabrechnung. Da der Rekurrent keinerlei Belege einreichte, die die Zunahme des Eigenkapitals erklären würde, gelingt der Nachweis eines steuerfreien Mittelzuflusses nicht. Die Zunahme des Eigenkapitals von CHF 286'888.47 wurde deshalb zurecht von der Vorinstanz als Einkommen qualifiziert und aufgerechnet.