rung zu wenig Einkommen deklariert, um die Vermögensentwicklung nachvollziehen zu können. Eine Überprüfung der Aufrechnung im Veranlagungsverfahren sei aufgrund der unkooperativen Haltung des Rekurrenten nicht möglich gewesen. 2.4. Im Rekurs und in der Replik hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Ausführungen fest. Zur Ergänzung beschrieb er die Chronologie des Einspracheverfahrens. Weiter führte er im Wesentlichen aus, dass das von der Veranlagungsbehörde aufgeführte Einkommensmanko mit Vermögensverzehr im Geschäftskonto und im Privatkonto von insgesamt rund CHF 140'000.00 erklärt werden könne.