2.3. Im Einspracheverfahren verlangte das Gemeindesteueramt Q. vom Rekurrenten Unterlagen ein, unter anderem "sämtliche Belege zur selbstständigen Tätigkeit 2016 (Einnahmen und Ausgaben)" und stellte ihm zudem einen Vermögensvergleich mit einem Einkommensmanko von CHF 54'049.00 zur Stellungnahme zu. Der Rekurrent liess sich nicht vernehmen und reichte auch keine Unterlagen ein. In der Folge wurde die Einsprache abgewiesen. Die Steuerkommission Q. führte im Einspracheentscheid aus, objektiv betrachtet habe der Rekurrent in der Steuererklä- -5-