6. A. reichte mit Schreiben vom 23. Januar 2020 eine Replik ein. -3- 7. Aufforderungsgemäss reichte A. mit Schreiben vom 8. Februar 2021 weitere Unterlagen ein. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Steuerakten 2015 und die Akten des Ordnungsbussenverfahrens (3-BU.2020.4) beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).