1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 266'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 266'600.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 423'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 434'000.00) veranlagt. Es wurden dabei verschiedene Aufrechnungen bei den Einkünften aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit vorgenommen.