2 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 4'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind 85 % mit CHF 3'400.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auf die Staatskasse zu nehmen. - 32 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare Einkommen auf CHF 95'300.00 und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 163'533.00 festgesetzt. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, der Kanzleigebühr von CHF 400.00 und den Auslagen von CHF 100.00, total CHF 2'300.00, zu 15 % mit CHF 345.00 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.