17.3. Bei den Aufrechnungen für den doppelt geltend gemachten Aufwand für den Pferdekauf vom 17. Juni 2014 im Umfang von CHF 10'627.00, der Aufrechnung des Mietzinses von CHF 6'750.00, der Aufrechnung der Garagenrechnung von CHF 2'886.00 und der Rückstellung für das Honorar des Vertreters von CHF 3'000.00 handelt es sich nach dem Gesagten nicht um ausserordentliche Einkommensteile. Vielmehr sind diese mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verbunden. Insofern sind diese zur Satzbestimmung auf 12 Monate umzurechnen.