Als regelmässig fliessend gelten Einkünfte, die über die Dauer des ganzen Jahres mehr oder weniger kontinuierlich fliessen. Als unregelmässig fliessend geltend Einkünfte, die nur einmal jährlich zufliessen, insbesondere auch Liquidationsgewinne (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 58 StG N 9 und 10). Zu den ausserordentlichen Faktoren gehören insbesondere Kapitalgewinne sowie buchmässig realisierte Wertvermehrungen, die Auflösung von Rückstellungen sowie die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen (Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 41 DBG N 17)