Die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, werden die regelmässig fliessenden Einkünfte für die Satzbestimmung auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet (§ 36 Abs. 2 StGV).