auch dann massgebend, wenn wegen der Aufnahme oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei einer Änderung des Zeitpunktes des Geschäftsabschlusses ein mehr oder weniger als 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr resultiert. Das Ergebnis wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen (§ 36 Abs.1 StGV). Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die regelmässig fliessenden Einkünfte für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht.