Die Sozialabzüge werden anteilsmässig gewährt. Für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet (§ 42 Abs. 1bis StG). Das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres ist für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - 30 -