17.2. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend (§ 59 Abs. 2 StG). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Für regelmässig fliessende Einkünfte bestimmt sich der Steuersatz dabei nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet (§ 58 Abs. 3 StG). Für die Abzüge gilt § 58 Abs. 3 StG sinngemäss (§ 58 Abs. 4 StG). Die Sozialabzüge werden anteilsmässig gewährt.