17. 17.1. Die Vorinstanz hat sämtliche Aufrechnungen als ordentliche Einkommensteile in die Berechnung des Steuersatzes miteingezogen. Demgegenüber wird im Rekurs ausgeführt, bei unterjähriger Steuerpflicht würden nur die ordentlichen Einkommensteile zur Satzbestimmung umgerechnet. Die Aufrechnungen für Stallzubehör, Fahrzeuge und fehlenden Erlös aus Pferdeverkauf seien eventualiter als ausserordentliche Faktoren zu betrachten und nicht umzurechnen. An diesen Standpunkten wurde mit Vernehmlassung und Replik festgehalten.