15.1.2. Im Rekurs wird wiederum unter Verweis auf das Schreiben vom 5. Juni 2019 erklärt, der Aufwand der Vertreterin betreffend Einsprache für das Steuerjahr 2014 beziehe sich ausschliesslich auf die Einzelfirma. Der Aufwand umfasse die gesamte steuerliche Beurteilung in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht. Die geschäftsmässige Begründetheit sei nicht davon abhängig, ob steuerliche Qualifikationen einzelner Positionen relevant seien oder nicht. Auch der Beratungsaufwand von juristischen Personen bei geldwerten Leistungen werde dem Geschäftsbereich zugeordnet.