An dieser Aufrechnung wurde auch mit der Begründung der Korrekturen vom 20. August 2019 und mit dem Einspracheentscheid im Umfang von CHF 3'000.00 festgehalten. Arbeiten im Zusammenhang mit der Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2014 sowie weitere Arbeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Erstellung der Buchhaltung stünden seien nicht abziehbar. Abziehbar seien die Aufwände im Zusammenhang mit der Suche nach einer geeigneten Treuhandstelle, das Nachbesprechen der neuen Geschäftsabschlüsse und die Hilfe bei der Suche nach Unterlagen.