15. 15.1. 15.1.1. Im Konto 6560 Beratungshonorar verbuchte Aufwände für rechtliche Beratungen seien der Rekurrentin als Privatperson zuzurechnen und beträfen nicht den Geschäftsbereich der Einzelunternehmung. Da bereits die Rückstellung für die Aufwendungen der E. AG teilweise als geschäftsmässig begründet anerkannt worden seien, könnten die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung nicht mehr berücksichtigt werden. Rückwirkend werde kein "Aufwand für eine bereits erloschene Gesellschaft [anerkannt], wenn der Liquidationsprozess und die Nachfolgeregelung zwischenzeitlich abgeschlossen sind". Dementsprechend wurde die Rückstellung von CHF 5'000.00 aufgerechnet.