Im Rekurs wurde sodann diesbezüglich präzisiert, die dritte Rechnung vom 26. Februar 2018 (Nr. 3726) habe ebenfalls noch Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses 2014 enthalten. Die Rückstellung von CHF 2'500.00 sei in vollem Umfang begründet. 14.1.3. Mit der Vernehmlassung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass Arbeiten im Hinblick auf die Gestaltung der Geschäftsabschlüsse der C. GmbH keinen Geschäftsaufwand der Einzelunternehmung sein könnten. Mit der Replik wurde am bisherigen Standpunkt festgehalten.