Auch deshalb sei der Aufwand in der Einzelunternehmung nicht geschäftsmässig begründet. Hingegen sei die Rückstellung für den auf die Einzelunternehmung entfallenden Anteil im Grundsatz zu anerkennen. Da sich der entsprechende Beleg der mit der Erstellung des neuen Geschäftsabschlusses beauftragten Treuhandgesellschaft nicht bei den Akten befinde, werde der Aufwand für die Nacherstellung des Geschäftsabschlusses auf CHF 1'500.00 festgelegt, so dass CHF 1'000.00 aufzurechnen seien. Mit dem Einspracheentscheid wurde mit der Begründung der Korrekturen vom 20. August 2019 die Aufrechnung auf CHF 875.00 reduziert. Die E. - 25 -