14. 14.1. 14.1.1. In der Abweichungsbegründung wurde im Veranlagungsverfahren festgestellt, mit dem von der E. AG vollständig neu erstellten Abschluss (am 15. Mai 2018 eingereicht) sei die "Wirkung des bisher eingereichten Geschäftsabschlusses untergegangen". Damit erwiesen sich die Aufwände für die Arbeiten der J. Gmbh als nicht mehr geschäftsmässig begründet und seien aufzurechnen. Zudem sei der Honoraranspruch für den von der J. erstellten Abschluss 2014 von CHF 2'386.80 auch in der C. GmbH geltend gemacht worden. Auch deshalb sei der Aufwand in der Einzelunternehmung nicht geschäftsmässig begründet.