Aufgrund dieser Abläufe ist von den beweisbelasteten Steuerbehörden nicht nachgewiesen, dass eines der vier am 17. Juni 2014 gekauften Tiere ohne Verbuchung des Erlöses verkauft worden wäre. Eine Aufrechnung ergibt sich auch nicht in Bezug auf die gemäss Veranlagungsverfügung der Mehrwertsteuer vom 7. Juni 2014 eingeführten Pferde, von denen offenbar zwei zurückgegeben worden sein sollen. Zum einen fehlt ein Kaufvertrag, zum anderen ist nicht dargetan, zu welchen Konditionen die Pferde zurückgegeben wurden. Insoweit ist nicht einmal ausgeschlossen, dass sich die Pferde per 6. November 2014 noch im Besitz der Rekurrentin befanden.