12.2. Aufgrund der Akten steht fest, dass in Bezug auf den Kauf von vier Pferden vom 17. Juni 2014 EUR 8'600.00 im Aufwand doppelt erfasst wurden. Das wird von der Rekurrentin mit der Replik und auch von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung "alternativ" anerkannt. Insofern ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit um CHF 10'627.00 zu korrigieren. Es - 22 - stellt sich aber die Frage, ob darüber hinaus eine Aufrechnung für fehlenden Erlös vorzunehmen ist.